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c) Dienstverhinderung, Entgeltfortzahlung

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Nachdem das EfzG nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar ist,89 sind die Fälle verschuldeter oder unverschuldeter Dienstverhinderung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und im Einzelfall aufgrund des Charakters des Anstellungsvertrags als Dauerschuldverhältnis mit engen Bindungen zu korrigieren.

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Die Leistung des Geschäftsführers ist – wie im Falle von Arbeitnehmern – ein absolutes Fixgeschäft90 und damit nicht nachholbar. Sie wird unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), wenn der Geschäftsführer nicht für die Gesellschaft tätig wird. Hat der Geschäftsführer seine Dienstunfähigkeit verschuldet,91 entfällt nach allgemeinen Grundsätzen infolge dessen nach § 326 Abs. 1 BGB auch sein Vergütungsanspruch.

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Im Falle unverschuldeter Dienstverhinderung, insbesondere Krankheit,92 würde nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen infolge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung eigentlich nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch auf Vergütung unmittelbar entfallen. § 616 Satz 1 BGB enthält aber insoweit eine Rückausnahme und gewährt dem Geschäftsführer in diesen Fällen einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, der im Einzelfall auch über den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 1 EfzG hinausgehen kann. In Einzelfällen, so bei langjährigen Organmitgliedern, kann dies nach der Rechtsprechung sogar so weit gehen, dass eine dauerhafte Fortzahlung der Vergütung geschuldet sein soll.93

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