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2. Der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft
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Die GmbH wird gesetzlich nach § 35 Abs. 1 GmbH gerichtlich und außergerichtlich von den Geschäftsführern vertreten. Der Geschäftsführer ist das einzige Organ, das die Gesellschaft im Außenverhältnis repräsentiert. Die Gesellschafterversammlung ist – von Ausnahmen abgesehen – nicht befugt, die GmbH zu vertreten.
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Die Rechtsfragen, die sich um die Vergütung für GmbH-Geschäftsführer ranken, hängen in vielfacher Hinsicht davon ab, ob der Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden, bei Letzterem wiederum zwischen dem mit beherrschender und dem nicht mit beherrschender Mehrheit an der GmbH beteiligten Geschäftsführer. Diese Unterscheidung ist in Bezug auf die Vergütung der Geschäftsführer insbesondere aus gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Mit Blick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und ihren unterschiedlichen Telos sind die jeweiligen Grundsätze nicht allgemein, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Vorschrift zu entwickeln.