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3. Zuständigkeit in der drittelmitbestimmten GmbH nach dem DrittelbG

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Hat die GmbH mehr als 500 inländische Mitarbeiter, muss sie nach §§ 1 Abs. 1, 4 DrittelbG einen mit einem Drittel Arbeitnehmer besetzten Aufsichtsrat einrichten. Nachdem das DrittelbG keine Übertragung der Kompetenz für Bestellung und Anstellungsvertrag auf den Aufsichtsrat regelt, bleibt es nach der Grundregel des § 46 Nr. 5 GmbHG bei der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Vergütung des Geschäftsführers.46

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