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7. Dienstreisen
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Angeordnete Dienstreisen sind grundsätzlich als Arbeitszeit zusätzlich zu vergüten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Dienstreisen zur geschuldeten Hauptleistung gehören oder die mit ihr verbundene Mehrleistung nach den Umständen von der Vergütung abgedeckt.117 Will ein Arbeitgeber Reisezeiten pauschaliert abgelten, ist auch hier eine angemessene und transparente Vertragsgestaltung erforderlich.118 Eine solche ist bereits unwirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, welche Reisetätigkeit in welchem Umfang von der Vergütung erfasst werden soll.119