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3. Grundlagen der Geschäftsführervergütung
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Der Geschäftsführer wird grundsätzlich7 von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen, § 46 Nr. 5 GmbHG. Die Bestellung und Abberufung bezieht sich nach der weit überwiegend vertretenen Trennungstheorie ausschließlich auf die Organstellung des Geschäftsführers, d.h. die Implementierung des Geschäftsführers als gesetzlichem Vertreter der Gesellschaft und die Verleihung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.8 Aus dieser Bestellung ergeben sich insbesondere die Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH als Organ. Das Anstellungsverhältnis wird demgegenüber durch einen schuldrechtlichen Vertrag begründet. Es regelt im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH die vertragliche Situation des Geschäftsführers. Das muss indes nicht zwingend die Gesellschaft sein, deren Organ der Geschäftsführer ist.9
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Folge der Trennungstheorie ist mit Blick auf die hier im Fokus stehenden Vergütungsregelungen, dass der Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Organstellung des Geschäftsführers nicht unmittelbar einen Vergütungsanspruch für den Geschäftsführer nach sich zieht. Der Vergütungsanspruch kann sich vielmehr – je nach Konstellation – jenseits des Bestellungsbeschlusses nach § 46 Nr. 5 GmbHG auf folgende Rechtsgrundlagen stützen, wobei in diesem Zusammenhang auch die strikte Trennung zwischen Organstellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag durchbrochen wird: