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1. Der Begriff des außertariflichen Angestellten

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Außertarifliche Angestellte sind regelmäßig Arbeitnehmer, die nicht mehr von dem persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrages erfasst werden, aber noch nicht zu den leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) gehören.1

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Die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages und die Definition des AT-Status liegen allein in der Verhandlungsmacht der jeweiligen zuständigen Tarifvertragsparteien und richtet sich daher ausschließlich nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag.2 Die Tarifvertragsparteien stellen dabei grundsätzlich auf die Wertigkeit des Aufgabengebiets und/oder die Vergütungshöhe ab.3 Überwiegend wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklich als AT-Angestellter bezeichnet wird, das Aufgabengebiet höhere Anforderungen4 als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe stellt, die allgemeinen Vertragsbedingungen bei einer Gesamtbetrachtung über dem Niveau der höchsten Tarifgruppe liegen und/oder das Gehalt die Vergütung der höchsten Tarifgruppe um einem bestimmten Prozentsatz, einen angemessenen oder absoluten Betrag übersteigt.5 Diese Voraussetzungen müssen je nach Tarifvertrag einzeln oder kumulativ vorliegen.

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Die Begründung außertariflicher Arbeitsverhältnisse setzt demnach einen für den Betrieb kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Allgemeinverbindlicherklärung einschlägigen Tarifvertrag6 sowie die Erfüllung der tariflich bestimmten Voraussetzungen des AT-Status voraus.

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