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b) Auskunftsanspruch
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Die Darlegungs- und Beweislast für den Gehaltserhöhungsanspruch obliegt zwar grundsätzlich dem von der Gehaltserhöhung ausgeschlossenen AT-Angestellten. Da ihm die von dem Arbeitgeber angewandten Verfahrensregeln in der Regel nicht bekannt sein werden, steht ihm gegenüber seinem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch über die für die Gehaltserhöhung verwendeten Regelungen zu.57 Nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts besteht die Nebenpflicht zur Auskunftserteilung (§ 242 BGB), wenn die Auskunft zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, für den Vertragspartner keine übermäßige Belastung bedeutet und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt.58
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Der Auskunftsanspruch bezieht sich inhaltlich darauf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gehälter anderer, vergleichbarer AT-Arbeitnehmer erhöht worden sind und die von dem Arbeitgeber dabei angewandten Verfahrensregelungen. Dabei sind die Arbeitnehmerdaten vom Arbeitgeber anonymisiert darzustellen.
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Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Auskunftsanspruch des AT-Angestellten nicht nur bei linearen Gehaltserhöhungen, sondern auch bei nach leistungsbezogenen Kriterien erfolgten Gehaltserhöhungen besteht.59 Eine vom Arbeitgeber behauptete leistungsbezogene Gehaltserhöhung kann den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers daher nicht präkludieren. Dieser kann gegebenenfalls im Wege der Stufenklage mit einem Leistungsantrag verbunden werden.