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3. Begründung des AT-Status und Anstellungsverhältnisses

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Bei beiderseitiger Tarifbindung sehen die Tarifverträge wie Mantel-, Entgelt- bzw. Gehaltstarifverträge und entsprechende Rahmentarifverträge in der Regel vor, unter welchen Voraussetzungen ein außertariflicher Anstellungsvertrag begründet werden kann. Die Wertigkeit der Aufgaben und die Entgelthöhe sind dabei die wichtigsten Kriterien. Zudem muss der außertarifliche Status häufig ausdrücklich durch schriftlichen Einzelarbeitsvertrag zugesichert werden. Eine Abweichung von den jeweiligen tariflichen Vorgaben ist bei beiderseitiger Tarifbindung nicht zulässig (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Fehlt eine der tariflichen, konstitutiven Voraussetzungen für die Begründung der AT-Eigenschaft, macht den Arbeitnehmer auch eine Bezeichnung eines Arbeitsvertrags als AT-Vertrag nicht zum AT-Angestellten.9 Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmers kommt es bei der Begründung der AT-Eigenschaft hingegen nicht an. Ist der Arbeitnehmer tarifungebunden, wird die AT-Eigenschaft durch den Tarifvertrag zumindest begrifflich definiert.10

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