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a) Anspruch auf regelmäßige Gehaltsüberprüfung/Anpassung

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Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Überprüfung oder Anpassung des Gehalts. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich14 im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Arbeitsvertragsklauseln, die eine regelmäßige Überprüfung des AT-Gehalts etwa unter Beachtung der wirtschaftlichen Entwicklung oder der Leistung des Angestellten vorsehen, sind in der Praxis allerdings weit verbreitet. Anpassungsklauseln hingegen weniger. Eine regelmäßige Überprüfung des Gehalts wird in der Regel entweder in angemessenen Abständen oder in bezifferten Abständen wie z.B. jährlich zugesagt. Im Gegensatz zu den konkret bezifferten Überprüfungszeiträumen ist eine Überprüfung in angemessenen Abständen rechtlich in der Regel nicht durchsetzbar. Die Zusage einer jährlichen Gehaltsüberprüfung wird ggf. um weitere Parameter wie die Gehaltsentwicklung der Branche, Anlehnung an Tariferhöhungen, besondere Leistungen oder zunehmende Erfahrungen ergänzt.15

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