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a) Verhältnis Jahresgrundgehalt zu variabler Vergütung

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Der variable Anteil im AT-Bereich liegt in der Regel zwischen 5 und 30 Prozent des Jahresgrundgehalts. Die Frage ist, inwieweit Arbeitsvertragsparteien das Entgelt vertraglich flexibilisieren können. Eine zwingende Vorgabe, in welchem prozentualen Verhältnis fester und variabler Bestandteil zueinander vereinbart werden dürfen, gibt es nicht. Dies war zwar in der Literatur umstritten,76 ist aber durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich klargestellt worden. Auch im Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung einer ausschließlich leistungsbezogenen Vergütung demnach nicht ausgeschlossen.77

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Eine solche Vereinbarung darf allerdings nicht gegen die Grenzen der Sittenwidrigkeit verstoßen (§ 138 BGB). Das Arbeitsentgelt darf zum Wert der erbrachten Leistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen und damit dem rechtlichen Äquivalenzprinzip nicht genügen. Die Rechtsprechung und Literatur ist uneinheitlich in Bezug auf den anzuwendenden Grenzwert wie auch auf dessen Basis (übliches Gehalt oder Tariflohn).78 Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt bei Tarifbindung ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn 2/3 des in der Branche und Wirtschaftsregion üblichen Tariflohns nicht erreicht wird, oder der Mitarbeiter trotz vollen Einsatzes seiner Arbeitskraft kein ausreichendes Einkommen erzielen kann.79 Hierbei kommt es nicht auf eine vertragliche Zusicherung, sondern alleine darauf an, mit welchem Einkommen bei gewöhnlichem Lauf der Dinge gerechnet werden kann.80 Im außertariflichen Bereich dürfte es allerdings schwierig werden, auf den Tariflohn abzustellen. Dies gilt insbesondere bei sehr hohen außertariflichen Gehältern nebst variablem Anteil. Hier wird man auf die nach Markt übliche Vergütung abstellen müssen.81 Weitere Grenzen können sich aus der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) und der Billigkeitskontrolle ergeben (§§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB). Hierzu unter Kapitel 24.

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