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c) Vorzeitiges Ausscheiden, Stichtagsregeln/Rückzahlung
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Für den Fall eines unterjährigen Ausscheidens kann nach einhelliger Meinung eine proportionale Kürzung eines Bonus oder sonstiger variabler Vergütung vorgesehen werden.99
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Ein Streitpunkt ist, ob die Vertragsparteien für den Fall des unterjährigen Austritts auch einen vollständigen Ausschluss vorsehen können. Die Wirksamkeit von Klauseln, die als Bedingung für den Bonusanspruch vorsehen, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Zeitpunkt noch oder gar noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (sog. Stichtagsklauseln) steht, ist zweifelhaft. Das Bundesarbeitsgericht geht von der Unwirksamkeit von Stichtagsklauseln außerhalb des Bezugszeitraums aus.100 Hingegen ist über Klauseln, die den Fortbestand bzw. den ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses im oder am Ende des Bezugszeitraums vorsehen, noch nicht abschließend entschieden. Zum Teil werden solche Klauseln im Schrifttum und von Instanzgerichten für zulässig erachtet.101 Das Bundesarbeitsgericht differenzierte und ging davon aus, dass eine Stichtagsklausel, die auf den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am Ende des Geschäftsjahres abstellt, zwar eine unangemessene Benachteiligung darstellt, hat es aber für zulässig erachtet, wenn der Anspruch auf Bonuszahlung bei jährlicher Zielvereinbarung ein bestehendes Arbeitsverhältnis am Ende des Geschäftsjahres voraussetzt.102
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Von der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum wird dies eher abgelehnt.103 Leistungsbezogene Boni hängen von der im Bonusjahr tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ab und stehen daher im synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung. Ein Ausschluss wäre als unangemessene Beschränkung des Kündigungsrechts unwirksam (§ 622 Abs. 4 BGB). Ob ein Ausschluss für rein unternehmensbezogene Boni bei unterjährigem Ausscheiden zulässig ist, wird ebenfalls unterschiedlich beantwortet.104 Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu allerdings jüngst klargestellt, dass eine Sonderzahlung auch dann im Synallagma steht, wenn sie nur vom Betriebsergebnis abhängt.105 Damit wird man auch diesen Bonus nach den für leistungsbezogene Bonuszahlungen anwendbaren Grundsätzen behandeln müssen.
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Nichts anderes dürfte dann für Rückzahlungsklauseln bei Bonuszahlungen oder sonstigen variablen Vergütungsbestandteilen gelten, die als Gegenleistung für erbrachte Dienste gezahlt werden.106