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c) Das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren
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Der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung umfasst – auch ohne dass dies im Antragswortlaut zum Ausdruck kommen muss – hilfsweise das Begehren, festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats mangels wirksamen Widerspruchs als erteilt gilt,96 der betriebsverfassungsrechtliche Konflikt also bereits abschließend beendet ist. Bei der Frage der Zustimmungsersetzung prüft das Gericht, ob der vom Betriebsrat vorgebrachte Widerspruchsgrund bestand. Das beschränkt sich nicht auf die Argumente des Widerspruchs; dieser braucht nicht einmal schlüssig zu sein. Das Gericht hat vielmehr im Rahmen der Zuordnung des Widerspruchs zu einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Widerspruchsgründe – im Wege der Amtsermittlung (§ 83 Abs. 1 ArbGG) – alle danach möglichen Argumente, etwa die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe oder die Anwendung der zutreffenden Entgeltordnung, zu prüfen.97 In dem Rahmen kann es dazu kommen, dass das Gericht die Tatsachen selbst ermittelt, die den Widerspruch des Betriebsrats dann – unabhängig von dessen dort vorgebrachten Argumenten – begründen können.98 Die Entscheidung des Gerichts ergeht nur über die Frage, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung zu ersetzen ist oder nicht. Die Feststellung einer anderen als der vorgesehenen Entgeltgruppe darf das Gericht nicht treffen.