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Erforderlichkeit der Planung

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Geregelt in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauleitpläne sind dann aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich allerdings nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, so dass auch insoweit ein weiter Spielraum für die Gemeinden existiert. An mangelnder Erforderlichkeit scheitern Bauleitpläne nur selten; wichtige Fallgruppen dafür sind: bloße Gefälligkeitsplanungen oder reine Verhinderungsplanungen ohne positive Planungsvorstellung der Gemeinde.

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