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Ersatzvornahme
ОглавлениеIm Verwaltungsrecht besteht die Möglichkeit, dass Aufsichtsbehörden an Stelle der ursprünglich zuständigen Behörde handeln und selbst (ersatzweise) für diese tätig werden, Art. 113 BayGO. Im Bereich der öffentlichen Zwangsvollstreckung (VwZVG) spricht man von einer Ersatzvornahme, wenn die Behörde (Gemeinde) an Stelle des verpflichteten Bürgers eine Handlung vornimmt. Dieser trägt dann die Kosten.