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Abstandsflächen

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Geregelt in Art. 6 BayBO. Abstandsflächen sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Flächen, die vor den Außenwänden von Gebäuden von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Sie sollen dazu dienen, dass Gebäude einen bestimmten Mindestabstand voneinander einhalten, damit sie insbesondere hinreichend belichtet, besonnt und belüftet werden können, damit ein ausreichender Brandabstand gewährleistet ist und damit auch ein hinreichender „Sozialabstand“ sichergestellt wird. Am ehesten kann man sich Abstandsflächen als abgeklappte Außenwände vorstellen. Abstandsflächen müssen prinzipiell auf dem Baugrundstück liegen und dürfen sich nicht überdecken.

Neben Gebäuden müssen auch andere baulichen Anlagen Abstandsflächen einhalten, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Gemeint sind hier beispielsweise Mauern oder Einfriedungen.

Im Detail sind die Regelungen der Bayerischen Bauordnung über die Abstandsflächen extrem kompliziert. Äußerst vereinfacht gilt, dass die Tiefe der Abstandsflächen grundsätzlich 1 H beträgt, mindestens jedoch 3 m, wobei H für die Wandhöhe steht. Nach Wahl des Bauherrn reicht aber für zwei Außenwände eines Gebäudes die halbe Abstandsfläche, wenn diese Außenwände nicht länger sind als 16 m (sog. 16 m-Privileg). In Kerngebieten und urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,5 H, mindestens 3 m und in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens 3 m. Ausnahmen von der Pflicht, Abstandsflächen einhalten zu müssen, gibt es beispielsweise für Garagen oder für andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, wenn sie bestimmte Größenbegrenzungen nicht überschreiten (sehr grob: 9 m Wandlänge und 3 m Wandhöhe).

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