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Abwägungsfehler

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Grundsätzlich verfügt die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen über einen breiten planerischen Bewertungsspielraum, der von den Gerichten nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. Die Abwägungsfehlerlehre der Rechtsprechung kennt dabei vier Varianten von Abwägungsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Planung führen:

Abwägungsausfall: Eine (sachgerechte) Abwägung findet überhaupt nicht statt.

Abwägungsdefizit: In die Abwägung werden Belange nicht eingestellt, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen.

Abwägungsfehleinschätzung: Die Gemeinde verkennt die Bedeutung der betroffenen Belange.

Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde nimmt den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vor, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen.

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