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Art der baulichen Nutzung
ОглавлениеGeregelt in § 1 ff. BauNVO. In den §§ 2 bis 11 BauNVO werden dabei insbesondere die von der BauNVO für den Bebauungsplan zur Verfügung gestellten Baugebietstypen beschrieben. Die Gemeinde kann diese Typen unverändert festsetzen, aber auch im Rahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO modifizieren. Ein Baugebietserfindungsrecht steht ihr aber grundsätzlich – mit Ausnahme der Sondergebiete – nicht zu.