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Veränderungssperre

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Geregelt in § 14 BauGB. Die Veränderungssperre ist eine gemeindliche Satzung und sichert eine Planungsabsicht der Gemeinde ab. Sie kann erlassen werden, wenn die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst hat und ein hinreichend konkretes Planungskonzept erkennbar ist. Liegt eine Veränderungssperre vor, sind grundsätzlich alle Vorhaben gesperrt, die der gemeindlichen Planungsabsicht zuwiderlaufen. Die Veränderungssperre gilt grundsätzlich zwei Jahre; sie kann um ein weiteres Jahr und bei Vorliegen besonderer Umstände sogar um ein viertes Jahr verlängert werden.

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