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Verfahrensfreiheit
ОглавлениеGeregelt in Art. 57 BayBO. Die Tatbestände der Verfahrensfreiheit umfassen aus baurechtlicher Sicht geringfügige Vorhaben, bei denen es genügt, dass die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls erst nachträglich einschreitet und baurechtswidrige Zustände beseitigen kann. Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der materiellen Vorschriften des Baurechts. Baugenehmigungsfreiheit bedeutet daher nicht in jedem Fall Zulässigkeit. Wichtige Anwendungsfälle der Verfahrensfreiheit sind etwa Gebäude mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ außer im Außenbereich sowie Grenzgaragen im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO, die nicht im Außenbereich liegen.