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3. Benennung der Anspruchsgrundlage

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Die Norm, die dem Kläger den geltend gemachten Anspruch gewähren könnte, ist eingangs der Begründetheitsprüfung zu benennen. Die zu nennende Norm muss identisch mit der Norm sein, die die Klagebefugnis des Klägers begründete. Um es zu wiederholen: Normen des einfachen Rechts gehen den Grundrechten als Anspruchsgrundlage vor.

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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