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b) Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO)

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Darüber hinaus kann mit einer Feststellungklage gemäß § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Zwar sind Verwaltungsakte, welche nach § 44 VwVfG nichtig sind[1], gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Allerdings entfaltet auch ein unwirksamer Verwaltungsakt einen Rechtsschein, der mittels einer Nichtigkeitsfeststellungsklage beseitigt werden kann. Darauf, dass vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG auch bei nichtigen Verwaltungsakten eine Anfechtungsklage als zulässig erachtet wird, wurde bereits hingewiesen (s.o. Rn. 79).

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