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5. Spruchreife

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Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, so ist abschließend auf die Spruchreife einzugehen. Sie knüpft an die eingangs genannte Unterscheidung zwischen gebundenen Entscheidungen und Ermessensentscheidungen an (s.o. Rn. 102). Bei gebundenen Entscheidungen spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde aus, den Verwaltungsakt zu erlassen. Bei Ermessensentscheidungen wird hingegen nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung ausgesprochen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden[1]. Zu beachten ist, dass die Spruchreife auch dann vorliegt, wenn ein an sich gegebenes Ermessen auf Null reduziert ist[2].

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In der Klausurpraxis besonders häufig anzutreffen sind Verpflichtungsklagen, welche auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung. Dies gilt auch für sog. nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hier deutet zwar der Wortlaut auf ein Ermessen hin („können“). Vor dem Hintergrund der in der Eigentumsgarantie verankerten Baufreiheit wird hier jedoch überwiegend eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen[3]. Darüber hinaus stehen die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Daher ist hier oftmals keine Spruchreife gegeben. Allerdings belässt bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die umfangreiche Prüfung auf der Tatbestandsebene lediglich geringe Spielräume für ein verbleibendes Ermessen[4].

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