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a) Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen

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Das vom Kläger Begehrte muss in Gestalt eines formell rechtmäßigen Verwaltungsakts erlassen werden können. Daher muss die Behörde für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts sachlich, instanziell und örtlich zuständig sein. Zudem müssen die Verfahrensvorschriften beachtet worden sein. Bei begünstigenden Verwaltungsakten muss typischerweise ein Antrag auf dessen Erlass vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Baugenehmigung[1]. (Sonstige) Verfahrensfehler kommen hingegen bei der Verpflichtungsklage selten vor und sind nur bei etwaigen Anhaltspunkten im Sachverhalt zu erörtern[2].

Klausurenkurs im Verwaltungsrecht

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