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b) Klagebefugnis

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Bei der Feststellungsklage ist umstritten, ob analog § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis zu fordern ist. In der Rechtsprechung wird dies grundsätzlich bejaht, da auch insoweit Popularklagen ausgeschlossen werden müssten[1]. In der Literatur wird dies zu Recht überwiegend abgelehnt. Denn die eine Popularklage ausschließende Filterfunktion wird bereits durch das Feststellungsinteresse bewirkt (s.o. Rn. 121)[2]. Da dort auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen ausreichen, mag die Filterwirkung zwar schwächer sein als bei der Klagbefugnis. Dies ist allerdings gerechtfertigt, weil die Wirkung einer feststellenden Entscheidung weniger intensiv ausfällt als bei Gestaltungs- oder Leistungsklagen: Es wird weder gestaltet noch verpflichtet, sondern lediglich festgestellt. Für die Klausurbearbeitung ist zu beachten, dass dieser Streitstand zumeist nicht entschieden werden muss, weil die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO oftmals erfüllt sind.

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