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a) Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO)

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Mit einer allgemeinen Feststellungsklage erreicht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob zwischen den Parteien ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die auf einem konkreten Sachverhalt beruhende (öffentlich-)rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache[1]. Dabei muss es sich um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis handeln. Demgegenüber sind abstrakte Rechtsfragen nicht der Feststellungsklage zugänglich[2]. Eine abstrakte Rechtsfrage wäre etwa, ob es für den Betrieb einer Gaststätte allgemein einer Erlaubnis bedarf (vgl. § 2 GastG). Ein konkretes Rechtsverhältnis wäre hingegen betroffen, wenn streitig ist, ob eine ganz bestimmte Gaststätte der Erlaubnispflicht unterliegt. Schließlich liegt auch bei rein tatsächlichen Belangen, wie etwa dem Vorliegen einer Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, kein Rechtsverhältnis vor.

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Auch die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit einer Norm bildet ein nicht feststellungsfähiges abstraktes Rechtsverhältnis. Anders verhält es sich, wenn geklärt werden soll, ob bestimmte Pflichten oder Rechte dieser Norm in einem bestimmten Einzelfall zu beachten sind[3]. Dieses Phänomen wird häufig auch als „heimliche Normenkontrolle“ bezeichnet[4]. Ihr steht nicht entgegen, dass ein Landesgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, die prinzipale Normenkontrolle für weitere Rechtsverordnungen und Satzungen zu eröffnen (s.u. Rn. 156). Denn streitig ist in diesen Fällen gerade nicht die allgemeine Gültigkeit der Norm, sondern ein auf ihr beruhendes Rechtsverhältnis.

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Damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, muss es sich darüber hinaus um ein durch öffentliches Recht begründetes Rechtsverhältnis handeln. Feststellungsfähig sind auch Teile eines Rechtsverhältnisses und über gegenwärtige Rechtsverhältnisse hinaus auch vergangene oder künftige Rechtsverhältnisse[5]. Bei letzteren ist aber umso genauer darauf zu achten, ob das Rechtsverhältnis noch bzw. schon hinreichend konkret ist und ob ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt (s.u. Rn. 122).

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