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2. Die Subsidiaritätsklausel

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Eng verwoben mit der Frage der Statthaftigkeit ist die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO: Nach dieser Bestimmung kann der Kläger die Feststellung nicht begehren, wenn er seine Rechte durch Erhebung einer Gestaltungsklage oder einer Leistungsklage verfolgen könnte oder hätte verfolgen können. Dabei implizieren Gestaltungs- und Leistungsklagen jeweils eine Feststellung. Denn bei der Anfechtungsklage als Gestaltungsklage wird implizit festgestellt, ob ein Verwaltungsakt hätte erlassen werden dürfen. Und die Leistungsklage trifft auch eine Aussage darüber, ob ein Anspruch auf die betreffende Leistung besteht. Vor diesem Hintergrund dient die Subsidiaritätsklausel der Prozessökonomie: Es gilt zu verhindern, dass zunächst lediglich eine Feststellung getroffen wird und nach erfolgreicher Feststellung in einem zweiten Schritt eine Gestaltungs- oder Leistungsklage erhoben wird. Ferner soll die Subsidiaritätsklausel ausschließen, durch die Feststellungsklage die Sachentscheidungsvoraussetzungen anderer Klagearten zu unterlaufen. Insbesondere soll ein in Bestandskraft erwachsener Verwaltungsakt auch keiner Feststellungsklage mehr zugänglich sein.

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Allerdings gibt es Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO für die Nichtigkeitsfeststellungsklage. Denn bei einem nichtigen Verwaltungsakt kommt grds. (s.o. Rn. 79) keine Anfechtungsklage in Betracht, so dass auch deren Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht umgangen werden können. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung eine ungeschriebene Ausnahme in Form der oftmals so bezeichneten „Ehrenmanntheorie“ anerkannt: Danach kommt bei Leistungsklagen gegen die öffentliche Hand § 43 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung, da sich ein Hoheitsträger auch schlichten Feststellungen der Verwaltungsgerichte beuge und auch keine Umgehungsgefahr bestehe[1]. Eine derart weit verstandene Ausnahme steht jedoch in Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers und wird daher im Schrifttum ganz überwiegend abgelehnt[2]. Lediglich im Bereich des sog. Kommunalverfassungsstreits wird diese Ausnahme auch im Schrifttum überwiegend anerkannt (s.u. Rn. 171)[3].

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