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a) Das Feststellungsinteresse

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Die Feststellungsklage erfordert als besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat, § 43 Abs. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist eine spezielle Ausformung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses[1] und dient dazu, einen konkreten individuellen Bezug des Klägers zum Klagegegenstand anzuzeigen und somit die Erhebung einer Popularklage auszuschließen. Das Feststellungsinteresse verhindert ferner, dass die Parteien das Verwaltungsgericht als „Rechtsberatungsstelle“ nutzen. An das Feststellungsinteresse sind allerdings keine allzu hohen Forderungen zu stellen: Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art reicht aus, um diese Zulässigkeitsvoraussetzung zu erfüllen[2]. Bemerkenswerterweise werden teilweise die zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Fallgruppen (s.u. Rn. 131 ff.) nicht auch im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage herangezogen[3]. Da in beiden Fällen jeweils ein berechtigtes Interesse vorliegen muss, sollten diese Fallgruppen aber auf die allgemeine Feststellungsklage übertragen werden[4].

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Besondere Anforderungen gelten bei der Feststellung eines vergangenen oder zukünftigen Rechtsverhältnisses. Liegt das Rechtsverhältnis in der Vergangenheit, ist zu prüfen, ob noch anhaltende Wirkungen in die Gegenwart bestehen. Darüber sind zwar auch zukünftige Rechtsverhältnisse grundsätzlich feststellungsfähig (s.o. Rn. 117). Allerdings müssen sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend verdichtet haben. Anderenfalls handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige vorbeugende Feststellungsklage[5].

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