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2. Stabilisierungsfunktion

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Darüber hinaus weist der VA auch eine Stabilisierungsfunktion auf. Denn die Funktion des VA, die gesetzliche Regelung für den Bürger mit allen daraus folgenden Konsequenzen verbindlich zu machen, tritt bereits dann ein, wenn der VA gegenüber dem Bürger rechtswirksam wird. Das ist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Fall, s. § 43 Abs. 1 (dazu ausf. Rn 435 ff). Den Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt § 41. Die Rechtswirksamkeit des VA ist unabhängig von der möglichen Rechtswidrigkeit, der VA darf nur nicht nichtig sein, s. § 43 Abs. 3. Die Rechtswirksamkeit gilt solange und soweit, bis der VA „aus der Welt“ ist, s. § 43 Abs. 2. – Die vorherigen Aussagen sind besonders wichtig (und werden deshalb später vertieft), weil sie eine spezifische Lastenverteilung im Verhältnis Bürger-Verwaltung bedingen: Es ist Sache des Bürgers, ihn belastende VAe im dafür vorgesehenen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (Widerspruchsverfahren, Anfechtungsklage). Unterlässt der Bürger diese Überprüfung und nimmt er den VA hin, so hat er auch im Falle der Rechtswidrigkeit des VA die Folgen zu tragen.

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Diese Folgen treten endgültig ein, wenn der VA bestandskräftig wird. Bestandskraft tritt bei belastenden VAen (1) nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des VA ein, s. §§ 70 Abs. 1 und 74 VwGO (auch der Widerspruchsbescheid ist ein VA), (2) bei Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, das auf eine erfolglose Anfechtungsklage hin ergeht. Ein ausschließlich begünstigender VA ist mangels Beschwer nicht angreifbar und wird deshalb im Zeitpunkt der Bekanntgabe bestandskräftig. Während der VA in der Zeit, in der gegen ihn vorgegangen werden kann, vorläufig rechtswirksam ist, erstarkt der bestandskräftige VA zur endgültigen Rechtswirksamkeit.

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Die zuvor beschriebenen Wirkungen, die das Gesetz dem VA zuordnet, haben den VA zu einem effektiven Verwaltungsinstrument werden lassen. Dieses Instrument ist in der modernen Massenverwaltung unentbehrlich, zB im Steuerrecht. Der VA dient aber auch dem Interesse des Bürgers, da dieser das von ihm Geforderte nach Erlass des VA genau kennt; er kann auf dieser Grundlage seine persönlichen und geschäftlichen Dinge planen (Planungssicherheit durch VA).

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