Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 215

bb) Definition

Оглавление

289

Den Begriff der „Behörde“ legt § 1 Abs. 4 fest. „Behörde (iSd VwVfG) ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“ Damit nimmt die Vorschrift Bezug auf den funktionellen Behördenbegriff (s.o. Rn 122). Entscheidend ist also – anders als beim organisationsrechtlichen Behördenbegriff – nicht die Eingliederung in die Organisation eines Verwaltungsträgers, sondern die Funktion im Einzelfall. Allerdings besteht ein hoher Überschneidungsgrad. Denn Behörden im organisationsrechtlichen Sinne sind oftmals auch Behörden im funktionellen Sinne, da sie regelmäßig Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Подняться наверх