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1. Der Normalfall des Verwaltungsakts, § 35 S. 1 VwVfG

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Die Begriffsbestimmung des § 35 S. 1 enthält insgesamt sechs Elemente. Erst bei Vorliegen bzw Erfülltsein dieser sechs Elemente ist ein Handeln als VA zu qualifizieren. Diese sechs Elemente sind: „Behörde“, „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme“, „auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“, „Regelung“, „Einzelfall“ und „unmittelbare Rechtswirkung nach außen“.

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Wie jedes Element einer Definition haben diese sechs Elemente folgende Funktion: Sie schließen aus dem großen Angebot von tatsächlich existenten Erscheinungsformen diejenigen aus, welche die Merkmale nicht erfüllen. Die Definition hat also auch hier neben der einschließenden Wirkung auch eine ausschließende.

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Die sechs Elemente der Begriffsbestimmung des VA sind ihrerseits nicht eindeutig, sondern müssen selbst inhaltlich festgelegt werden. Dieses darf nicht überraschen, im Gegenteil: Dass über den Inhalt einzelner Elemente eines Tatbestands Kontroversen bestehen, macht einen wesentlichen Teil der Jurisprudenz aus – über den Inhalt von Tatbestandselementen streitet man auf allen Gebieten des Rechts.

Die Darstellung der einzelnen Elemente des § 35 S. 1 folgt diesem Grundschema:

Funktion,
Definition,
Probleme der Definition,
von der Definition erfasste Sachverhalte,
durch die Definition ausgeschlossene Sachverhalte.
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