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3. Verfahrensfunktion

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Neben der zuvor in Rn 276 ff dargelegten materiell-rechtlichen Funktion der Konkretisierung und zugleich Stabilisierung kommt dem VA aber auch eine wichtige Funktion im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren zu: Nach § 9 bringt der VA ein Verwaltungsverfahren i.S. dieses Gesetzes zum Abschluss. Zugleich kommen damit die Verfahrensanforderungen des VwVfG zur Anwendung. Dies gilt etwa für das Anhörungsrecht nach § 28 (zur Bedeutung des Verwaltungsverfahrens s.o. Rn 170).

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