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bb) Definition

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Maßnahme als „Tun“ setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: aus der Willensbildung (Entscheidungsfindung) und der Willensäußerung (Entscheidungsäußerung). „Hoheitliche Maßnahme“ ist nach alldem als eine vom Willen eines potenziell Betroffenen unabhängige, einseitige Willensäußerung zu verstehen, der eine Willensbildung vorangegangen sein muss. Die Gleichstellung des vollautomatisierten VA mit dem herkömmlichen VA in § 35a (s.o. Rn 293) hat auch zur Folge, dass von automatischen Einrichtungen veranlasste Maßnahmen der Verwaltung zuzurechnen sind[16].

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Der Zusatz „hoheitlich“ beinhaltet das Merkmal der Einseitigkeit der Maßnahme durch die Behörde im Gegensatz zur vertraglichen Regelung[17]. „Hoheitlich“ erlaubt ein einseitiges Gebrauchmachen von der Befugnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt. „Hoheitlich“ betont damit zugleich die Unabhängigkeit behördlichen Handelns vom Einverständnis des Betroffenen. Das Erfordernis der Einseitigkeit ist damit eigenständig gegenüber dem weiteren Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (dazu Rn 303 ff)[18].

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