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1. Wesen und Bedeutung

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Nach Maßgabe des § 47 kann ein fehlerhafter VA in einen anderen umgedeutet werden. Diesen Fall nennt man auch Konversion. Das Gesetz stellt dabei auf die erlassende Behörde ab[82]. Gleichwohl wird in der Rechtsprechung auch eine Umdeutung durch die Gerichte als zulässig erachtet[83]. § 47 spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur hat er keine Bedeutung erlangt[84]. In der Rechtsprechung anerkannt wurde etwa die Umdeutung eines Zinsanspruchs nach § 49a Abs. 4 in einen solchen nach § 49a Abs. 3[85].

Allgemeines Verwaltungsrecht

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