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I. Möglichkeiten der Aufhebung eines Verwaltungsakts

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Die Wirksamkeit eines VA wurde bereits in anderem Zusammenhang behandelt. Sie tritt gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 mit der Bekanntgabe an den Adressaten ein (sog. äußere Wirksamkeit) und erfasst nach § 43 Abs. 1 S. 2 den bekannt gegebenen Inhalt (s.o. Rn 437 f). Ein nichtiger VA ist jedoch nach § 43 Abs. 3 unwirksam (s.o. Rn 546 ff). Die Wirksamkeit eines VA kann aber auch zunächst eingetreten, dann aber wieder entfallen sein. Diese Situation regelt § 43 Abs. 2: Danach bleibt der VA wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (s.o. Rn 456 f). Demnach können fünf „Ereignisse“ die Wirksamkeit des VA beenden. Die Rücknahme und den Widerruf eines VA regeln die §§ 48, 49 – diese Normen werden nachfolgend ausf. behandelt[1].

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 15 Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten › II. Vorrang von Sonderregelungen

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