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1. Interessenlage

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Nach § 48 Abs. 1 S. 1 kann ein rechtswidriger VA, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Norm stellt den Grundsatz auf, dass jeder rechtswidrige VA ohne Vorliegen eines besonderen Rücknahmegrundes zurückgenommen werden darf. Alleine die Rechtswidrigkeit bildet einen grundsätzlichen Rechtfertigungsgrund für die Rücknahme. Dieser Grundsatz – auch Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit genannt – basiert auf der Gebundenheit der Verwaltung an Recht und Gesetz, s. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Gedanke des Vertrauensschutzes stellt sich bei rechtswidrigen belastenden VAen nicht. Das Gesetz schützt in diesem Fall Vertrauen nicht. Wie sich aus § 48 Abs. 1 S. 2 ergibt, gelten die Beschränkungen der Abs. 2 bis 4 nur für begünstigende VAe (s.u. Rn 609), nicht auch für belastende.

Beispiel:

Die Behörde erlässt eine Abrissverfügung gegen den Hauseigentümer A; A schließt mit einem Abrissunternehmen einen entsprechenden Vertrag ab. Die Abrissverfügung ist rechtswidrig; die Behörde nimmt die Abrissverfügung zurück. A kündigt den Abrissvertrag, ihm entstehen Schadenersatzverpflichtungen. Um diese Schadenersatzverpflichtungen zu vermeiden, ist die Behörde aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes heraus nicht gehalten, von ihrer Rücknahmemöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. A hat gegen die Behörde einen Amtshaftungsanspruch (zu Letzterem ausf. § 27).

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