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b) Vertrauensschutz aa) Elemente des Vertrauensschutzes

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Nach § 48 Abs. 2 S. 1 dürfen die gerade dargelegten VAe nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Mit anderen Worten: Subjektiv muss der Betroffene auf den Bestand des VA vertraut und dieses Vertrauen auch betätigt, also „ins Werk gesetzt“ haben[37], objektiv muss das Vertrauen schutzwürdig sein[38]. Im Falle einer Universalsukzession scheidet eine Berufung auf den Vertrauensschutz konsequenterweise aus[39]. Ist das Vertrauen danach schutzwürdig, so steht es einer Aufhebung entgegen („darf nicht zurückgenommen werden“). Der Vertrauensschutz gestaltet sich insoweit zum Bestandsschutz aus[40]. Allerdings kann sich der Vertrauensschutz auf einen Teil des VA beschränken („soweit“). Ist das Vertrauen hingegen nicht schutzwürdig, entfällt die Sperrwirkung, und die Rücknahmeentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Frist des § 48 Abs. 4[41].

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In § 48 Abs. 2 S. 2 und 3 werden sodann Konstellationen benannt, in denen das Vertrauen nach Einschätzung des Gesetzgebers schutzwürdig (S. 2) oder nicht schutzwürdig (S. 3) ist. Die dort genannten Regelbeispiele sind jedoch nicht abschließend. Allerdings müssen ungenannte Konstellationen eine mit den genannten Konstellationen vergleichbare Schutzwürdigkeit aufweisen[42]. In Prüfungsarbeiten empfiehlt es sich, zunächst auf die Ausschlussgründe nach § 48 Abs. 2 S. 3 einzugehen[43].

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