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2. Anwendungsbereich

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Der Grundsatz des § 48 Abs. 1 S. 1 gilt für rechtswidrige belastende VAe. Unerheblich ist, ob der VA unanfechtbar geworden ist oder nicht. Die Rücknahme kann sich auf den vollständigen VA oder auf einzelne Teile des VA beziehen, wenn der VA teilbar ist. Die Rücknahme kann mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit ausgesprochen werden. Auch der nichtige VA ist in analoger Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 als rechtswidriger VA rücknehmbar und mit der Anfechtungsklage angreifbar (s.o. Rn 603)[27]. Insbes. wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein VA nichtig oder rechtswidrig ist, kann die Behörde zum Mittel der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 greifen. Die materielle Beweislast dafür, ob ein VA rechtswidrig ist, trägt die Behörde[28].

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