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a) Anwendungsbereich

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§ 48 Abs. 2 betrifft den rechtswidrigen VA, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Für die Geldleistungen ist zB an Subventionen (vgl. Fall 19)[35] und an die zahlreichen Fälle der Sozialleistungen im weitesten Sinne zu denken[36]. Erfasst werden alle Geldleistungen dem Grunde und/oder der Höhe nach. Das Tatbestandsmerkmal „Voraussetzung für eine Geldleistung“ erfasst zB den Feststellungsbescheid oder einen anderen Bescheid, der die Grundlage für eine Geldleistung schafft. Der VA muss aber die Geldleistung bzw seine Feststellung als unmittelbaren Regelungsgehalt enthalten; betrifft der Regelungsgehalt nur mittelbar eine Geldleistung oder die Voraussetzung für eine Geldleistung, so richtet sich die Rücknehmbarkeit des VA nach § 48 Abs. 3.

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Sachleistungen betreffen Sachen als körperliche Gegenstände iSv § 90 BGB. Dienstleistungen erfasst § 48 Abs. 2 nicht. Teilbarkeit der Sachen ist in tatsächlicher oder zeitlicher Hinsicht vorstellbar, zB die Überlassung von Wohnraum. Eine unteilbare Sachleistung erfasst § 48 Abs. 2 nicht; sie kann nach § 48 Abs. 3 zurückgenommen werden.

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