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2. Voraussetzungen

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Die Voraussetzungen für eine Umdeutung sind in § 47 Abs. 1 geregelt. Danach kann ein fehlerhafter VA in einen anderen VA umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

§ 47 Abs. 2 schließt die Umdeutung in drei Fällen aus:

der umgedeutete VA widerspricht der erkennbaren Absicht der Behörde;
die Rechtsfolgen des umgedeuteten VA sind für den Betroffenen ungünstiger als die des fehlerhaften VA;
der fehlerhafte VA hätte nicht zurückgenommen werden dürfen.

Nach § 47 Abs. 3 ist die Konversion ausgeschlossen, wenn eine gebundene Entscheidung in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden soll. Vor der Umdeutung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn der neue VA in seine Rechte eingreift, § 47 Abs. 4 iVm § 28.

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