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bb) Zustimmung von Behörden

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Nach § 58 Abs. 2 wird ein Vertrag, der anstatt eines VA abgeschlossen wird, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, erst dann wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. Von § 58 Abs. 2 werden lediglich die Genehmigung, die Zustimmung und das Einvernehmen erfasst und damit konsensabhängige Beteiligungsformen. Bei den sonstigen, nicht konsensabhängigen Beteiligungsformen, wie zB die Information, die Beratung, die Anhörung, die gutachterliche Stellungnahme oder die Herstellung von Benehmen, besteht demgegenüber kein Zustimmungserfordernis[82].

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Die Mitwirkung muss durch Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben sein. Rechtsvorschrift bedeutet Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung. Die Anordnung einer Mitwirkung durch Verwaltungsvorschrift ist demgegenüber nicht hinreichend. Die Form der Mitwirkung regelt das einschlägige Recht. Im Zweifel ist Schriftform als Mindestform notwendig. Für das Schweigen der zur Mitwirkung verpflichteten Behörde und die Verweigerung ihrer Mitwirkung gilt das zuvor zu § 58 Abs. 1 Dargestellte. Es ist allerdings möglich, dass die Gesetze eine mitwirkungsberechtigte Behörde verpflichten, ihre Mitwirkung innerhalb einer bestimmten Frist auszuüben; teilweise gehen die Gesetze davon aus, dass dann, wenn die Behörde innerhalb der Frist nicht „antwortet“, der notwendige Mitwirkungsakt fingiert wird (zum fiktiven VA s.o. Rn 406 ff).

Beispiel:

Nach § 6 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde; nach Abs. 4 S. 1 1. HS ist über die Genehmigung binnen drei Monaten zu entscheiden; nach Abs. 4 S. 4 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

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