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c) Die allgemeinen Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 1 VwVfG

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Nach § 59 Abs. 1 ist ein örV nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt. Einschlägig sind somit nur die Nichtigkeitsvorschriften des BGB, nicht aber die der ZPO sowie anderer zivilrechtlicher Regelungen. § 59 Abs. 1 gilt – wie schon hervorgehoben – für alle Arten von örVen. – Hinzuweisen ist darauf, dass nach Möglichkeit ein örV so auszulegen ist, dass seine Nichtigkeit vermieden wird[119].

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