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aa) Zustimmung Dritter

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Nach § 58 Abs. 1 wird ein örV, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst dann wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. § 58 Abs. 1 schließt damit einen örV zu Lasten Dritter aus. „Dritter“ i.S.d. Abs. 1 ist jedes beteiligungsfähige Privatrechtssubjekt, welches nicht Vertragspartei ist. Ein „Eingriff in Rechte eines Dritten“ liegt vor, wenn objektiv der rechtliche Status des Dritten durch den Vertragsabschluss verschlechtert oder beeinträchtigt wird. Das ist der Fall, wenn der rechtliche status quo ante des Dritten in einen status quo ante minus verwandelt wird[79]. Die praktische Bedeutung des § 58 Abs. 1 liegt insbes. in Verträgen, die an Stelle des Erlasses eines VA mit Doppelwirkung abgeschlossen werden.

Beispiel:

An Stelle des Erlasses einer Baugenehmigung, die Auswirkungen auf die Nachbarn hat, wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen, der dem Bürger den Bau eines Vorhabens erlaubt.

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Von § 58 Abs. 1 unzweifelhaft erfasst werden Verfügungsverträge. Nach hM können aber auch Verpflichtungsverträge das Zustimmungserfordernis auslösen (zu den Begriffen s.o. Rn 743)[80]. Begründet wird dies überwiegend damit, dass § 58 Abs. 1 allgemein Verträge zu Lasten Dritter untersage und dass anderenfalls ein auf den Verpflichtungsvertrag gestützter VA rechtmäßig wäre. Bei genauerer Betrachtung erfolgt der eigentliche Eingriff aber (erst) mit dem Verfügungsvertrag. Und ein auf den Verpflichtungsvertrag gestützter VA ist nicht alleine aus diesem Grunde rechtmäßig, sondern nur nach Maßgabe des bei Erlass geltenden Rechts. Daher sprechen die besseren Gründe dafür, bei Verpflichtungsverträgen kein Zustimmungserfordernis nach Abs. 1 anzunehmen[81].

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Die Zustimmung des Dritten muss schriftlich erfolgen; die Erklärung muss also von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden; die Niederschrift einer Behörde oder eine gerichtliche Protokollierung ist nicht hinreichend. Eine konkludente Zustimmung muss deshalb entfallen. Schweigen bedeutet also Verweigerung der Zustimmung. Die Zustimmung des Dritten kann vor Abschluss des Vertrags (Einwilligung, § 183 BGB) oder nachträglich (Genehmigung, § 184 BGB) erteilt werden. Sowohl die Einwilligung als auch die Genehmigung haben ex-tunc-Wirkung; sie machen den Vertrag von Anfang an wirksam.

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