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b) Formerfordernisse aa) Grundsatz: Schriftformerfordernis

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Nach § 57 bedarf der örV der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Gegenüber dem VA stellt das Gesetz somit ein strenges Formerfordernis auf, vgl § 37 Abs. 2 (s.o. Rn 509). Mit dem Schriftformerfordernis werden ähnliche Zwecke verfolgt wie im Privatrecht: Insbes. soll sie vor Übereilung schützen und Klarheit über den Inhalt eines örV schaffen[67].

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Zur Wahrung des gesetzlichen Schriftform müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein: Erforderlich ist zunächst die Herstellung einer Urkunde[68], also die Unterzeichnung einer schriftlich verkörperten, daher nachlesbaren Willenserklärung. Die Schriftform bezieht sich nach ihrem Umfang auf alle Vertragserklärungen aller Vertragspartner. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform verlangt, dass die Urkunde grundsätzlich von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet wird (§ 62 S. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB).

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Streitig ist, ob die Unterschriften auf derselben Urkunde geleistet werden müssen, wie dies § 126 Abs. 2 S. 1 BGB für den zivilrechtlichen Vertrag vorsieht, wenn für ihn Schriftform angeordnet ist (Grundsatz der Urkundeneinheit)[69]. In der Rechtsprechung lassen sich zunehmend Beispiele für eine Abkehr vom Erfordernis der Urkundeneinheit finden: Dies gilt etwa für einseitig verpflichtende örVe, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht[70]. Das BVerwG hat ferner für einen zwischen zwei Bundesländern geschlossenen koordinationsrechtlichen Vertrag zur Kostenerstattung im Maßregelvollzug angenommen, für die Wahrung der Schriftform des § 57 reiche ein Briefwechsel aus, wenn die Zusammengehörigkeit der beiden Erklärungen nach den Umständen zweifelsfrei sei[71]. Im Schrifttum wird inzwischen überwiegend angenommen, dass das Erfordernis der Urkundeneinheit bereits de lege lata entbehrlich sei[72]. Denn die Gründe, mit denen in der Rechtsprechung die Ausnahmen vom Erfordernis der Urkundeneinheit begründet werden, lassen sich grundsätzlich auch auf zweiseitig verpflichtende subordinationsrechtliche Verträge übertragen[73].

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