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5. Austauschvertrag

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§ 56 erwähnt als zweiten sog. „benannten“ Vertrag den Austauschvertrag. Abs. 1 S. 1 der Vorschrift definiert ihn als einen Vertrag, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Kennzeichnend für den Austauschvertrag ist, dass zumindest ein Vertragspartner eine Leistung öffentlich-rechtlichen Inhalts erbringt, um von dem anderen Vertragspartner eine bestimmte Gegenleistung zu erhalten, an der ein irgendwie geartetes Verwaltungsinteresse besteht[54]. Inhaltlich ist deshalb der Austauschvertrag ein Verpflichtungsvertrag. Im Verhältnis zu § 55 können Überschneidungen bestehen, denn Vergleichsverträge können ebenfalls auf den Austausch von Leistungen gerichtet sein[55].

Beispiel:

Die Behörde verpflichtet sich zur Erteilung einer Baugenehmigung; der Adressat der Baugenehmigung verpflichtet sich, als Ausgleich für das Fällen von Bäumen Anpflanzungen auf seinem Grundstück vorzunehmen.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 17 Der öffentlich-rechtliche Vertrag › V. Rechtmäßigkeitsanforderungen

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