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cc) Formerleichterungen?

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Umstritten ist, ob § 57 auch Formerleichterungen zulässt. Nach lange überwiegender Ansicht, die sich auf die Gesetzesbegründung stützen konnte[75], sind lediglich strengere Formanforderungen zulässig[76]. Allerdings verliert gerade in den Bereichen moderner Massenverwaltung die Warnfunktion zunehmend an Bedeutung[77]. Diese teleologischen Erwägungen sprechen letztlich für die Zulässigkeit auch von Formerleichterungen. Von einem Verzicht auf das Schriftformerfordernis ist etwa auszugehen beim Abschluss von Verträgen zur Benutzung einer öffentlichen Anstalt durch Aushändigung einer Eintrittskarte. Der Verzicht auf die Schriftform ergibt sich hier typischerweise aus der Benutzungssatzung. Eine Satzung genügt als Rechtsgrundlage; § 57 spricht von „Rechtsvorschrift“, nicht aber von einem Gesetz im formellen Sinn.

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