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3. Abstrakte und kausale Verträge

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Im Verwaltungsrecht ist ebenso wie im Privatrecht zwischen abstrakten und kausalen Verträgen zu unterscheiden. Der kausale Vertrag bildet auch im Verwaltungsrecht den Regelfall und beinhaltet den Rechtsgrund. Ist der Vertrag unwirksam, so fehlt es am Rechtsgrund für die Leistungserbringung, sodass diese rückgängig zu machen ist. Dieses geschieht mit Hilfe des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (dazu Näheres in § 26). Auch abstrakte Verträge sind im öffentlichen Recht möglich, freilich wohl nur ausnahmsweise. Abstrakte Verträge verpflichten zur Leistung unabhängig von der Existenz eines kausalen Rechtsgeschäfts.

Beispiele

für abstrakte Verträge im öffentlichen Recht: Schuldversprechen und –anerkenntnis, §§ 780, 781 BGB; Rechtsfolgen bei Nichtbestehen einer Schuld[49]; Garantieversprechen und Risikoübernahme[50].

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