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b) Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag

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Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach den Merkmalen, die zur Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Recht entwickelt wurden. Entscheidend ist der Gegenstand des Vertrags[31]. Vertragsgegenstand in diesem Sinne ist der geregelte Sachverhalt. Entscheidend ist die gesetzliche Ordnung, die er im objektiven Recht gefunden hat[32]. Bei der Bestimmung des Gegenstands sind zudem die Rechtsfolgen und der Vertragszweck zu berücksichtigen.

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Denkbar ist, dass der Vertrag öffentlich-rechtlich erfasste Gegenstände sowie privatrechtlich erfasste Sachverhalte zum Gegenstand hat.

Beispiel:

Der Kauf eines Grundstücks (privatrechtlich), seine Erschließung durch die Gemeinde (öffentlich-rechtlich).

Solche Verträge nennt man gemischte Verträge. Für sie stellt sich die Frage, ob sie sowohl nach Privatrecht als auch nach öffentlichem Recht oder nur nach einer Rechtsordnung zu behandeln sind. Die Behandlung dieser Verträge nach beiden Rechtsordnungen lehnt die hM ab; der einheitliche Vertrag soll nicht inhaltlich aufgespalten werden, um das synallagmatische Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einheitlich beurteilen zu können. Deshalb gilt der Grundsatz der einheitlichen Betrachtungsweise: Bestimmt das öffentliche Recht den Gesamtcharakter bzw. den Schwerpunkt des Vertrags, so gehört er dem öffentlichen Recht an. Für die Ermittlung des Gesamtcharakters ist insbes. von Bedeutung, ob enge Verknüpfungen mit öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen existieren[33].

Beispiele für örVe[34]:

Garagen- und Stellplatzverträge nach Landesbaurecht[35]; Erschließungsverträge nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr 1 BauGB[36]; Ablösungsverträge über Erschließungsbeiträge nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB[37]; Folgelastenverträge bei Ausweisung neuer Baugebiete nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr 3 BauGB[38]; Vertrag zwischen Dienstherrn und Beamten über Studienförderung[39]; Vertrag über die Verpflichtung zum späteren Eintritt in den Öffentlichen Dienst[40]; Vertrag zwischen Gemeinde und Bundesbahn über die Umbenennung eines Bahnhofs[41]; Vertrag über den Besuch einer städtischen Kindertagesstätte[42].

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