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a) Systematik

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§ 59 enthält in Abs. 1 eine Generalklausel, in Abs. 2 spezielle Nichtigkeitsgründe für den subordinationsrechtlichen Vertrag (s.o. Rn 741). Abs. 2 ist lex specialis gegenüber Abs. 1. „Greift“ Abs. 2 nicht, ist immer noch Abs. 1 zu prüfen[111]. Daher sollte in Prüfungsarbeiten bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag zunächst Abs. 2 geprüft werden. Demgegenüber kommt bei einem koordinationsrechtlichen Vertrag zumindest grundsätzlich nur eine Nichtigkeit nach Abs. 1 in Betracht.

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