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aa) Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr 1

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Ist ein VA nach § 44 Abs. 1 nichtig, so gilt das Gleiche für einen Vertrag, der an Stelle des Erlasses eines VA abgeschlossen wird. Auf die Ausführungen zu § 44 Abs. 1 ist zu verweisen (s.o. Rn 560 ff).

Beispiele:

Die Nichtigkeit eines örV wegen eines offenkundigen schweren Inhalts- oder Formfehlers wird angenommen bei absoluter und offensichtlicher örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit der vertragsschließenden Behörde; bei einem offensichtlich rechtswidrigen Inhalt; bei einem Vertrag, den ein ausgeschlossener und befangener Amtswalter offensichtlich zu seinem Vorteil mit sich selbst schließt.

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Nach § 59 Abs. 2 Nr 1 iVm § 44 Abs. 2 ist ein Vertrag zudem in den sechs enumerierten Fällen des § 44 Abs. 2 nichtig, wenn ein entsprechender VA nichtig wäre. Insoweit ist auf die Ausführungen zu § 44 Abs. 2 zu verweisen (s.o. Rn 548 ff). Für § 44 Abs. 2 Nr 6, den Verstoß gegen die guten Sitten, ist hervorzuheben, dass es sittenwidrig sein kann, wenn ein Vertrag unter Missbrauch der Überlegenheit des einen oder des anderen Vertragspartners zustande gekommen ist[113]. Ebenso ist es sittenwidrig, wenn die Behörde überhöhte Forderungen durchsetzen möchte[114].

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