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1. Grundkategorien der Fehlerfolgen

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Die Fehlerfolgen beim VA wurden bereits an früherer Stelle dargestellt (s.o. § 14). Dort ist – neben der offenbaren Unrichtigkeit als unechter Fehlerfolge – zwischen der schlichten Rechtswidrigkeit und der Nichtigkeit zu unterscheiden. Dabei bildet die schlichte Rechtswidrigkeit den Regelfall: Ein schlicht rechtswidriger VA ist wirksam und muss angefochten werden, damit er nicht in Bestandskraft erwächst. Auch beim örV hat der Gesetzgeber in § 59 bei Vorliegen eines der dort genannten Gründe die Nichtigkeit als Rechtsfolge angeordnet. Ist der örV rechtswidrig, liegt aber keiner der Nichtigkeitsgründe des § 59 vor, so ist der Vertrag wirksam und kann zumindest grundsätzlich nicht angefochten werden. Die schlichte Rechtswidrigkeit ist also grundsätzlich keine relevante Fehlerfolge[109]. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 besteht eine Möglichkeit zur Kündigung eines örV, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (dazu Rn 802 ff).

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Da die Nichtigkeit die zentrale Fehlerfolge beim örV bildet, sollte auch in Prüfungsarbeiten in den jeweiligen Obersätzen stets mit der Kategorie der Wirksamkeit und der Vorschrift des § 59 gearbeitet werden. Innerhalb dieses Obersatzes ist sodann zunächst auf die Rechtmäßigkeit einzugehen. Denn ein rechtmäßiger örV ist wirksam. Wird umgekehrt als erster Zwischenschritt die Rechtswidrigkeit festgestellt, so tritt die Fehlerfolge der Nichtigkeit nur dann ein, wenn zugleich ein Nichtigkeitsgrund nach § 59 vorliegt.

Beispiel:

Die Behörde macht einen Zahlungsanspruch aus einem örV geltend. Der Anspruch besteht dann, wenn er sich aus dem Vertrag ergibt und der Vertrag wirksam ist. Die Unwirksamkeit tritt nur dann ein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 59 vorliegt.

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Eine Ausnahme vom zuvor Gesagten gilt, wenn nach § 58 die Zustimmung eines Dritten oder einer Behörde erforderlich ist und diese noch nicht vorliegt. Wird die Zustimmung erteilt, so ist der Vertrag mit ex-tunc-Wirkung wirksam. Wird sie umgekehrt verweigert, so ist der Vertrag (endgültig) unwirksam. In der Zwischenphase, also vor Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung, ist der örV jedoch schwebend unwirksam[110].

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